Auch dieses Jahr werden die Einkommensgrenzen für die Wohnbeihilfe orientiert am Ausgleichszulagenrichtsatz angehoben und zusätzlich wird ein Teuerungsfreibetrag in Höhe von 100 Euro pro Haushalt und Monat eingeführt. Wer also mehr arbeitet, um die Teuerung zu bewältigen, wird auch den Mehrverdienst für seine Leistungen behalten. Somit führen Überstunden oder eine Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes nicht sofort zu einer Kürzung der Wohnbeihilfe. Durch diese Einführung können außerdem Haushalte Wohnbeihilfe beziehen, die bislang die Einkommensgrenzen überschritten haben.

 

  1. Anhebung Gewichtungsfaktoren

Im Regierungsprogramm 2021-2027 wurde vereinbart, die Einkommensgrenzen der Wohnbeihilfe auch weiterhin jährlich so anzupassen, dass es durch die Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu keiner Kürzung der Wohnbeihilfe kommt. 

Für die Berechnung der Wohnbeihilfe wird grundsätzlich das Vorjahreseinkommen herangezogen. Mit 1.1.2022 wurden die Ausgleichszulagenrichtsätze für Alleinstehende von 1.000,48 Euro auf 1.030,49 Euro und für Ehepaare von 1.578,36 Euro auf 1.625,71 Euro angehoben. Damit es zu keiner Kürzung der Wohnbeihilfe kommt, werden für Ansuchen mit Laufzeitbeginn ab 1. Jänner 2023 die Gewichtungsfaktoren entsprechend angehoben (für 1 Person von 1,91 auf 1,97 und für 2 Personen von 3,02 auf 3,11).

 

  1. Teuerungsfreibetrag

Die Bonus- und Ausgleichszahlungen der aktuell bekannten Anti-Teuerungspakete sollten nach den Bestimmungen des Oö. WFG 1993 nicht zum Einkommen zählen bzw. zumindest in den Einkommensnachweisen entsprechend abgebildet sein (z.B. Familienbonus bzw. Kindermehrbetrag). Damit allfällig doch im Einkommen enthaltene staatliche Zahlungen, vor allem aber in Eigeninitiative erwirtschaftetes Mehreinkommen (z.B. durch Überstunden) zur Abfederung der Teuerung nicht sofort zu einer Kürzung der Wohnbeihilfe führen, soll für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2023 die auf Basis der Ausgleichzulagenrichtsätze festgelegte Einkommensgrenze für jeden Haushalt um 100 Euro angehoben werden.

Nähere Information finden Sie unter Wohnbeihilfe – LINK