Häufig gestellte Fragen

EIGENHEIM

Auf meinem Grundstück steht ein altes Haus, welches abgebrochen und wieder neu aufgebaut werden soll. Beantrage ich eine Neubau- oder eine Sanierungsförderung?

In diesem Fall kann eine Neubau-  und eine Sanierungsförderung in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller kann die für ihn optimalere Förderung beantragen.

Wann benötige ich einen energetischen Befund?

Ein energetischer Befund wird für die Förderung eines Neubaus als auch einer Sanierung benötigt.

Ein Tipp:
Senden Sie die Unterlagen an den Oö. Energiesparverband (wenn möglich) bereits vor Ihrer Antragstellung bei der Abteilung Wohnbauförderung. Wenn der energetische Befund bereits bei Antragstellung vorliegt, verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Abteilung Wohnbauförderung wesentlich!

Neubau

Wann kann bzw. muss ich die Förderung beantragen?

Es ist wichtig den Antrag vor Baubeginn mit den notwendigen Unterlagen an die Oö. Wohnbauförderung zu stellen (auch Online möglich).

Wann kann ich mit dem Bauen beginnen?

Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Abteilung Wohnbauförderung begonnen werden.

Sanierung

Wann kann ich die Sanierungsförderungen beantragen?

Wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bereits 20 Jahre zurückliegt. Die Förderung ist im Nachhinein zu beantragen, allerdings dürfen die Rechnungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Ein erhöhter Pflegebedarf erfordert einen Umbau bzw. werden zusätzliche Wohnräume benötigt. Werden diese Maßnahmen gefördert?

Ja, eine Wohnraumadaptierung bzw. die Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs wird gefördert. Voraussetzung ist die Vorlage eines Pflegegeldbescheids.

Fenster- und Türentausch

Wird auch eine Neuverglasung z.B. bei deiner Loggia oder Wintergarten gefördert?
Es wird nur der Tausch gefördert, aber kein Neueinbau.

MEHRGESCHOSSIGER WOHNBAU

NEUBAU

Eigentumswohnungen

Ich will mir eine Eigentumswohnung mit Förderung kaufen:
Voraussetzung dabei ist, dass ich zum Kreis der förderbaren Personen zähle. Was versteht man unter förderbar, wann bin ich förderbar – Nähere Informationen

Grundsätzlich muss ich mich entscheiden, ob ich eine neue oder eine  ältere, gebrauchte Eigentumswohnung möchte.

 

Neue Eigentumswohnung

Wo und wie finde ich eine neue Eigentumswohnung?
  • Inserate von Bauträgern, gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und Maklern in Tageszeitungen und auf deren Homepages
  • Internet – (z.B. willhaben, etc…)
  • Gemeinden – diese wissen Bescheid, wo und wann in der Gemeinde neues Eigentumsprojekt errichtet wird
Woher weiß ich ob die neu errichtete Eigentumswohnung gefördert ist?

Darüber erhalte ich vom Bauträger oder dem von ihm beauftragen Makler Informationen

Bekomme ich beim Kauf einer Eigentumswohnung eine Förderung?
  • Hat der Bauträger für die Errichtung der Wohnanlage eine Förderung erhalten oder beabsichtigt er eine zu beantragen, kann ich diese Förderung mit Bezug der Wohnung übernehmen.
  • Errichtet der Bauträger diese Wohnanlage ohne Förderung kann ich leider auch keine Förderung erhalten.
Wie komme ich zu dieser Förderung?

Im Zuge des Verkaufes/Vertragsabschlusses wird die Übernahme vereinbart. Der vom Bauträger beauftragte Rechtsanwalt oder Notar sorgt dafür dass diese Wohnung nach Fertigstellung in mein Eigentum übertragen wird und die Förderung auf mich übertragen wird.

Gebrauchte Eigentumswohnung

Wo und wie finde ich eine gebrauchte, bestehende Eigentumswohnung?
  • Inserate von Verkäufern u. Makler in Tageszeitungen
  • Internet (z.B. willhaben, etc…)
Woher weiß ich ob diese Eigentumswohnung gefördert ist?

Darüber muss mich der Verkäufer oder der von ihm beauftragte Makler informieren

Bekomme ich eine Förderung für den Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung?
  • Besteht noch Förderung, kann ich diese mit gleichbleibenden Bedingungen übernehmen. Nähere Infos 
  • Hat der Verkäufer nie eine Förderung in Anspruch genommen oder eine Förderung bereits zurückgezahlt, kann ich keine Förderung mehr für den Kauf der Wohnung erhalten.
Wie komme ich zu dieser Förderung (Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung)?

Im Zuge des Verkaufes/Vertragsabschlusses wird die Übernahme vereinbart. In den meisten Fällen beauftragt der Käufer einen Rechtsanwalt oder Notar dafür zu sorgen, dass diese Wohnung in das Eigentum des Käufers übertragen wird und dabei gleichzeitig die Förderung auf den Käufer übertragen wird.

Welche Förderung kann ich übernehmen, wie sieht die Förderung aus, wie ist sie gestaltet (Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung)?

Generell handelt es sich bei der Förderung um Darlehen – entweder a) bezuschusste Darlehen oder b) direkte Landesdarlehen

  1. bezuschusste Darlehen können für die Errichtung oder für die Sanierung gewährt worden sein. Zur Rückzahlung gibt es als Förderung Tilgungs-, Zinsen-, oder Annuitätenzuschüsse.
  2. direkte Landesdarlehen wurden vom Land OÖ direkt als Förderung mit günstigen Zinssätzen und langen Laufzeiten vergeben.

In beiden Fällen muss der Verkäufer darüber Auskunft geben, um welches Darlehen – direktes Landesdarlehen oder bezuschusstes Darlehen einer Bank –  es sich handelt. Der Verkäufer muss dazu nähere Auskünfte bei seiner Hausverwaltung einholen, falls ihm dies nicht bekannt ist.

Wurde eine Förderung in Form eines bezuschussten Bankdarlehens gewährt, muss die Bank der Übertragung des Darlehens zustimmen.

So lange die Förderung in Anspruch genommen wird – Zuschüsse oder Darlehensrückzahlung – muss die Wohnung ausnahmslos durch den grundbücherlichen Eigentümer bewohnt werden. Eine Vermietung der Wohnung, Zweitwohnsitz oder Nutzung als Ferienwohnung führt zur Kündigung oder Einstellung, bzw. ggf. Rückforderung der Förderung.

Mietwohnungen

Ich möchte eine Wohnung anmieten

Wohin muss ich mich wenden wenn ich eine Wohnung mieten möchte?

Freie Mietwohnungen werden von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (ev. Verlinkung zu einer Liste der GBVs in OÖ mit Internetadressen), Gemeinden oder privaten Vermietern angeboten.

  • Inserate von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen u. Maklern in Tageszeitungen und auf deren Homepages
  • Internet – (z.B. willhaben. etc…)
  • Gemeinden – diese haben auch Vergaberechte an Mietwohnungen in ihren Gemeinden
Ist diese Mietwohnung gefördert?

Mietwohnungen können durch eine Errichtungsförderung oder Sanierungsförderung gefördert sein. Durch diese Förderung in Form von begünstigten Darlehen, die den Hauseigentümern gewährt werden, ist es möglich dem Mieter eine günstigere Miete zu verrechnen. 

Ob eine Wohnung gefördert oder nicht gefördert ist, muss dem Vermieter bekannt sein und daher muss dieser den Mieter darüber informieren. 

Kann ich auch selbst eine Förderung für die Mietwohnung erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ich für den mir entstehenden monatlichen Wohnungsaufwand eine Wohnbeihilfe bekommen – Nähere Infos

 

 

Mietkauf

Kann ich eine Mietwohnung auch kaufen?

Eine Mietwohnung kann frühestens 5 Jahre ab dem Erstbezug gekauft werden. Dazu muss jedoch im Mietvertrag eine Kaufoption mit dem Vermieter vereinbart worden sein.

Sämtliche Bedingungen hinsichtlich des Kaufpreises und wann gekauft werden kann, erfährt man vom Vermieter.

An den Kauf können aber auch weitere Bedingungen, wie Kaufpreisbeschränkung bei Weiterverkauf oder Begrenzung der Miethöhe bei Weitervermietung – nur möglich, wenn die Wohnung nicht mehr gefördert ist –  geknüpft sein.

 

 

Erhalte ich eine Förderung beim Kauf meiner Mietwohnung?

Eine Förderung zum Kauf der Wohnung gibt es nicht.

Wurde eine Förderung in Form eines Landesdarlehens gewährt, kann dieses zu den gleichen Konditionen übernommen und weiterbezahlt werden.

Die Förderungswürdigkeit muss in diesem Fall beim Kauf nicht mehr nachgewiesen werden. Der Vermieter hat im Zuge des Verkaufs der Förderstelle zu bestätigen und ggf. nachzuweisen, dass er bei Vermietung die Förderungswürdigkeit des Mieters geprüft hat. So lange die Förderung in Anspruch genommen wird – Zuschüsse oder Darlehensrückzahlung – muss die Wohnung ausnahmslos durch den grundbücherlichen Eigentümer bewohnt werden. Eine Vermietung, Zweitwohnsitz oder Nutzung als Ferienwohnung führt zur Kündigung oder Einstellung, bzw. gegebenenfalls zur Rückforderung der Förderung.

Wurde eine Förderung in Form eines bezuschussten Bankdarlehens gewährt, muss die Bank der Übertragung des Darlehens zustimmen. Dies ist jedoch aufgrund der Bestimmungen, denen die Banken bei der Darlehensvergabe unterliegen schwierig. In vielen Fällen kann daher das bezuschusste Bankdarlehen nicht übernommen werden. Der Zuschuss zur laufenden Rückzahlung kann dann auch nicht weiter gewährt werden.

Selbstverständlich ist es auch möglich die Mietwohnung ohne Förderungsübernahme zu kaufen.

 

 

Ist dieses Reihen- oder Doppelhaus gefördert?

Diese Häuser können durch eine Errichtungsförderung gefördert sein. Durch diese Förderung in Form von Darlehen, die den Errichtern gewährt werden, ist es möglich dem Mieter eine günstigere Miete zu verrechnen.

Ob das Reihen- oder Doppelhaus gefördert oder nicht gefördert ist, muss dem Vermieter bekannt sein und daher muss dieser den Mieter darüber informieren.

Wann kann ich dieses Haus kaufen?

Dieses Haus kann frühestens nach 5 Jahren nach Erstbezug gekauft werden. Die bestehende Förderung kann dabei übernommen werden. Der Käufer kann das Haus aber auch ohne Förderung erwerben.

Junges Wohnen

Ich bin unter 35 und möchte eine Wohnung mieten

Wie finde ich eine solche Wohnung, wohin muss ich mich wenden?

Solche Wohnungen werden von Gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet und angeboten.

  • auf deren Homepages
  • Gemeinden – diese haben ggf. Vergaberechte an solchen Wohnungen in ihren Gemeinden
Sind diese Wohnungen gefördert?

Die Errichtung von Mietwohnungen mit dem Förderungszweck „Junges Wohnen“ wird mit einer besonders hohen Förderung, die mit Auflagen für den Errichter verbunden ist, gefördert. Damit wird eine besonders günstige Miete erreicht, wobei auch die Mieter durch zB. Beteiligung an der Stiegenhausreinigung oder Gartenbetreuung einen Beitrag zur Senkung der Betriebskosten leisten sollen.

Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nicht zulässig. Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.

Es gelten selbstverständlich zusätzlich auch die Förderungsvoraussetzungen wie für Mietwohnungen.

Kann ich auch selbst eine Förderung erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ich für den mir entstehenden monatlichen Wohnungsaufwand eine Wohnbeihilfe bekommen – Nähere Infos

Altersgerechte Wohnungen

Ich bin über 70 oder habe eine Beeinträchtigung und möchte eine meinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung mieten

Wie finde ich eine solche Wohnung, wohin muss ich mich wenden?

Solche Wohnungen werden von Gemeinnützigen Bauvereinigungen  errichtet und angeboten.

  • auf deren Homepages
  • Gemeinden – diese haben ggf. Vergaberechte an solchen Wohnungen in ihren Gemeinden
Sind diese Wohnungen gefördert?

Die Errichtung von Mietwohnungen mit dem Förderungszweck „Altersgerechtes Wohnen“ wird mit einer besonders hohen Förderung unterstützt. Damit wird eine besonders günstige Miete erreicht.

Diese Wohnungen dürfen ausnahmslos an Personen vermietet werden, die ohne das Angebot einer Altersgerechten Wohnung möglicherweise einen Heimplatz in Anspruch nehmen würden oder müssten.

Das sind im Besonderen:

  • Menschen ab einem Alter von 70 Jahren oder
  • Menschen ab einem Alter von 60 Jahren mit mangelhaftem, nicht altersgerechtem Wohnstandard oder Menschen mit leichtem bis mittlerem Pflegebedarf (Pflegegeldbezug, Rollstuhlfahrer) oder
  • Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Menschen, die über Empfehlung der mobilen Dienste aufgrund einer besonderen sozialen Situation vorgeschlagen werden.

Es gelten selbstverständlich zusätzlich auch die Förderungsvoraussetzungen wie für Mietwohnungen.

SANIERUNG

Ich bin Eigentümer oder Mieter einer Wohnung und will diese sanieren.

Für welche Maßnahmen erhalte ich eine Förderung und wie hoch ist diese?
  • für den Tausch von Fenstern und/oder der Wohnungseingangstüre – Zuschuss von max. 15% der Kosten, höchstens jedoch 1.000 €. Habe ich diese zu sanierende Wohnung innerhalb der letzten 3 Jahre gebraucht gekauft, kann sich der Zuschuss um 500 Euro erhöhen – Nähere Infos

 

  • für die Durchführung von behindertengerechten Maßnahmen, wenn von mir oder einer Person, die mit mir die Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnt, mindestens Pflegegeld der Pflegestufe 1 bezogen wird – Zuschuss von max. 15% der Kosten, höchstens jedoch 2.250 € – Nähere Infos 

 

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich eine Wohnung sanieren möchte?
Wenn ich die Wohnung selbst bewohne muss ich zum Kreis der förderbaren Personen zählen – nähere Infos zu förderbare Personen, Einkommen, etc..“ oder zu Überbegriffen finden Sie hier.

Habe ich die Wohnung vermietet, muss der Mieter die Wohnung mit Hauptwohnsitz bewohnen. Weitere Nachweise hinsichtlich Förderungswürdigkeit muss weder vom Mieter noch von mir erbracht werden.

Fenster- und Türentausch

Wird auch eine Neuverglasung z.B. bei deiner Loggia oder Wintergarten gefördert?
Es wird nur der Tausch gefördert, aber kein Neueinbau.

WOHNBEIHILFE

Kann ich für eine Mietkaufwohnung auch eine Wohnbeihilfe beziehen?

Ja, allerdings nur solange ich Mieter bin. Wenn ich die Wohnung kaufe und Eigentümer bin, ist keine Wohnbeihilfe mehr möglich.

Wann wird meine Wohnbeihilfe ausbezahlt?

Mit Monatsletzten ist die Wohnbeihilfe auf Ihrem Konto.

Wie kann ich Wohnbeihilfe beantragen ?

Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular kann auf mehreren Wegen eingereicht werden:

  • per Post:
    Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • persönlich abgeben:
    Durch Einwurf in den Postkasten beim Haupteingang des LDZ oder in der Abgabestelle im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) in Linz in der Zeit von 08:00 – 12:00 Uhr
  • per E-Mail:
    wo.post@ooe.gv.at
    • Bitte achten Sie auf die Qualität und Lesbarkeit der Dateien
    • Anhänge bevorzugt in PDF-Format
    • Verwackelte Handy-Fotos und verschlüsselte Dateien können nicht bearbeitet werden

Hinweis:
Einige Gemeinden unterstützen ihre Gemeinde-Bürgerinnen und -Bürger bei der Antragstellung. Das ist ein freiwilliger Service und liegt außerhalb unserer Zuständigkeit. Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und die erforderlichen Nachweise beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind.

Formular

Warum ist eine Bestätigung der Gemeinde erfoderlich?

Die Höhe der Wohnbeihilfe hängt von der Anzahl der Personen ab. Die Gemeinde ist Meldebehörde. Sie bestätigt die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Wohnung gemeldeten und wohnhaften Personen („Haushaltsbestätigung“).

Ich wohne in meiner Eigentumswohnung. Kann ich Wohnbeihilfe beziehen ?

Nein. Wohnbeihilfe können nur Hauptmieter von Mietwohnungen beziehen. Eigentumswohnungen werden bereits bei der Errichtung aus Mitteln der Wohnbauförderung gefördert.

Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

Mit dem Ansuchen müssen Unterlagen von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorgelegt werden. Die erforderlichen Unterlagen hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab, zum Beispiel:

Wohnung:

  • Gemeinnützige Bauvereinigung / Genossenschaft: Mietvertrag
  • alle anderen Wohnungen: Mietvertrag, Bestätigung Mietzahlung der letzten 3 Monate

Personal-Dokumente:

  • Reisepass / Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweis Deutschkenntnisse
  • Geburtsurkunden Kinder
  • Scheidungsbeschluss / Scheidungsvergleich
  • Behindertenpass

Einkommen:

  • Jahreslohnzettel / Steuerbescheid
  • AMS-Bestätigung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.)
  • Bestätigung der Krankenversicherung (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehageld)
  • Sozialhilfe (mit Berechnungsblatt)
  • Ausländische Einkünfte
  • Erhaltener Unterhalt / erhaltene Alimente (Beschluss Kinder- und Jugendhilfe oder Bezirksgericht)
  • Bezahlter Unterhalt/ bezahlte Alimente: die nachgewiesenen Zahlungen des jeweiligen Jahres können einkommensmindernd gerechnet werden.
Was zählt bei der Wohnbeihilfe als Einkommen?

Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:

  • Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit inkl. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstunden, Prämien)
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, geringfügige Beschäftigung
  • Dienstleistungsscheck
  • Alterspension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension
  • AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld,…)
  • Mindestsicherung/Sozialhilfe
  • Übergangsgeld, Rehabilitationsgeld, Krankengeld
  • Renten
  • Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
  • Unterhalt, Alimente
Wie hoch ist die Wohnbeihilfe?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Personenanzahl, dem Wohnungsaufwand und der Wohnungsgröße. Die Wohnbeihilfe beträgt höchstens 300,00 Euro pro Monat.

Im Haushalt leben max. anrechenbar max. Wohnbeihilfe

1 Person

45  x 3,70 Euro

166,50 Euro

1 Person mit Eigenpension

45  x 3,70 Euro

+ 45  x 1,00 Euro

211,50 Euro
2 Personen 60  x 3,70 Euro 222,00 Euro
3 Personen 75  x 3,70 Euro 277,50 Euro
4 Personen 90  x 3,70 Euro 300,00 Euro
5 Personen 105  x 3,70 Euro 300,00 Euro
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Wohnbeihilfe?

Erforderlich ist ein bestimmtes Mindesteinkommen, dieses beträgt aktuell 551,10 Euro monatlich.

Ab einer gewissen Einkommenshöhe besteht kein Anspruch mehr auf Wohnbeihilfe.

Im Haushalt leben Einkommensgrenze
(darüber wird Wohnbeihilfe vermindert)
keine Wohnbeihilfe mehr ab
1 Person

1.351,40 Euro

1.510,90 Euro
1 Person mit Teuerungsfreibetrag 1.451,40 Euro 1.610,90 Euro
2 Personen 2.128,60 Euro 2.343,60 Euro
2 Personen mit Teuerungsfreibetrag 2.228,60 Euro 2.443,60 Euro
3 Personen 2.592,60 Euro 2.863,10 Euro
3 Personen mit Teuerungsfreibetrag 2.692,60 Euro 2.963,10 Euro
4 Personen 3,056,60 Euro 3.382,60 Euro
4 Personen mit Teuerungsfreibetrag 3.156,6Euro0 Euro 3.482,60 Euro
5 Personen 3.520,60  3.902,10 Euro
5 Personen mit Teuerungsfreibetrag 3.620,60 Euro 4.002,10 Euro
Warum habe ich zu wenig Einkommen für die Wohnbeihilfe?

Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Sie müssen mindestens so viel verdienen wie die Geringfügigkeitsgrenze. Das sind aktuell 551,10 Euro monatlich.

Warum ist meine Miete zu hoch für die Wohnbeihilfe ?

Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Es ist wichtig in einer Wohnung zu wohnen, deren Kosten den Haushalt nicht über Gebühr belasten.

Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) sind die Mieten durch gesetzliche Bestimmungen begrenzt. Für frei finanzierte bzw. privat vermietete Wohnung gibt es solche Regelungen nicht. Damit auch am gewinnorientierten Wohnungsmarkt leistbare Wohnungen angeboten werden, gibt es für die Wohnbeihilfe in Oberösterreich eine Mietenobergrenze. Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, exkl. Betriebskosten) darf bei Neuvermietung nicht über 7,00 Euro pro  liegen. Bei Neuvermietung ab 01. Jänner 2023 nicht über 8,00 Euro pro .

Durch die Vorgabe dieses Mietpreisdeckels werden leistbare Wohnungen auch bei privaten Mietwohnungen angeboten und Mietpreisanstiege gedämpft.

Was mache ich, wenn meine Frist für nachgeforderte Unterlagen abläuft, ich aber noch darauf warte ?

Wenn Sie die genannte Frist nicht einhalten können, melden Sie sich – vor Ablauf – bei der Wohnbeihilfenstelle. Dann kann Ihre Frist verlängert werden.

Wenn Sie sich nicht melden, muss Ihr Antrag abgewiesen werden, weil Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben und das Ansuchen nicht bearbeitet werden kann.

Wie lange dauert es, bis man Wohnbeihilfe bekommt?

Der Antrag kann mehrere Wochen in Bearbeitung sein. Nach Bewilligung erfolgt die Überweisung immer im Nachhinein am Monatsende. Bei rückwirkender Zusicherung kann die Wohnbeihilfe für vergangene Monate auch bereits Mitte des Monats angewiesen werden.

Wann wird die Wohnbeihilfe überwiesen ?

Die Wohnbeihilfe wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Bewilligte Wohnbeihilfe ist spätestens am letzten Werktag eines Monats am Konto des Empfängers.

Ich beziehe Wohnbeihilfe und ziehe in eine neue Wohnung. Wird die Wohnbeihilfe trotzdem weiter ausbezahlt?

Nein. Wohnbeihilfe kann nur für eine Wohnung mit aufrechtem Mietvertrag, laufenden Mietzahlungen und gemeldetem Hauptwohnsitz bezogen werden. Stellen Sie bei Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes möglichst rasch einen neuen Antrag, um auch für die neue Wohnung Wohnbeihilfe zu erhalten.

Ich beziehe Wohnbeihilfe. Welche Änderungen muss ich bekannt geben?

Wenn Sie Wohnbeihilfe beziehen, müssen Sie innerhalb eines Monats melden:

  • Änderungen beim Einkommen des Haushalts
  • Änderung bei der Größe Ihres Haushalts, zum Beispiel wenn mehr oder weniger Personen im Haushalt leben
  • Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen
Wann kann ich einen neuen Antrag stellen, wenn ich abgewiesen wurde?

Ein neuer Antrag kann gestellt werden, wenn sich gegenüber dem abgewiesenen Antrag wesentliche Umstände geändert haben (siehe „Ich beziehe Wohnbeihilfe. Welche Änderungen muss ich bekannt geben“).

Wo bekomme ich einen neuen Antrag?

Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe

Hinweis:
Wenn Sie bereits Wohnbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Monat vor Ende der Bewilligung ein Erinnerungsschreiben. Verwenden Sie bitte immer das beiliegende Formular mit Ihrem Geschäftszeichen. Das Ansuchen kann damit schneller in die Bearbeitung genommen werden.

Wann bekomme ich Antwort auf meine Mail-Anfrage?

Allgemeine Anfragen werden von unserem Kundenservice ehestmöglich beantwortet. Anfragen zu konkreten Förderakten werden vom zuständigen Bearbeiter beantwortet. Sie reihen sich in die Eingänge zur Förderabwicklung ein. Die Antwort kann daher etwas länger dauern.

Kann ich eine Restforderung in Raten zurückzahlen?

Ja. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen können in Raten zurückgezahlt werden. Wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an Ihre Bearbeiterin und vereinbaren Sie die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen.

Ich brauche dringend Wohnbeihilfe. Kann man meinen Antrag vorziehen?

Nein. Alle anspruchsberechtigten Haushalte sind einkommensschwach. Alle Ansuchen werden daher in der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Anträge mit vollständigen Unterlagen können sofort gereiht werden, unvollständige Anträge werden erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen gereiht.

Hinweis:
Damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Ansuchen möglichst rasch bearbeiten können, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Ansuchen und Unterlagen per E-Mail an wo.post@ooe.gv.at (Anhänge bevorzugt im PDF-Format).
  • Nur Ansuchen mit allen erforderlichen und vollständigen Unterlagen können sofort erledigt werden
  • Bitte prüfen Sie vorab selbst, ob Förderfähigkeit vorliegt. Die Bearbeitung von aussichtslosen Anträgen verzögert die Bewilligung von Wohnbeihilfe für Menschen, die tatsächlich dringend darauf angewiesen sind

WEITERE FÖRDERUNGEN

Alarmanlagen

Wer darf einen Alarmanlage errichten?

 Alarmanlagen dürfen nur von Unternehmen mit entsprechender gewerberechtlicher Befugnis (Gewerbeberechtigung für die „Errichtung von Alarmanlagen“) eingebaut werden.

 

Spielplätze für Gemeinden

Wer kann um eine Spielplatzförderung ansuchen?

Antragstellung ist nur für Gemeinden oder in Kooperation mit Gemeinden möglich.

 

Werden auch Sanierungen oder Reparaturen gefördert?

Sanierungen und/oder Erweiterungen bestehender Spielplätze werden erst ab einer Baukostensumme von 3.600 Euro gefördert. Reparaturen werden allerdings nicht gefördert.

Darf jedes Kind diesen Spielplatz nutzen?

Der Spielplatz muss uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein, weshalb es notwendig ist, dass sich das Grundstück des Spielplatzes im Eigentum der Gemeinde befindet oder es für das Grundstück ein aufrechtes Pachtverhältnis mit einer noch verbleibenden Laufzeit von mindestens 20 Jahren besteht.

….und was Sie sonst noch wissen möchten

Sie haben eine Öl- oder Gasheizung und möchten diese tauschen. Was ist zu tun?

Der Energiesparverband des Landes OÖ bietet eine kostenlose und produktunabhängige Energieberatung an und kann so bei der Entscheidung für die richtige Alternative unterstützen.